§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Zschorlau.help. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit soll die Eintragung in das Vereinsregister, bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht, erfolgen. Nach der Eintragung erhält der Verein den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“

(2) Der Sitz des Vereins ist in Zschorlau (Sachsen).

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit/Entwicklungshilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Insbesondere sollen die Lebensperspektiven von Menschen unter der Maxime „Hilfe zur Selbsthilfe“ nachhaltig verbessert werden, damit sie in ihrer kulturellen Umgebung ein eigenständiges und sozial gesichertes Leben führen können.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für die Vereinszwecke, sowie die finanzielle Unterstützung von Schulen und Schülern, Vermittlung von Schülerpatenschaften und individuelle Familienunterstützung als Hilfe zur Selbsthilfe.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die zum Erreichen seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Überschüsse aus Veranstaltungen, Zuschüssen aus der öffentlichen Hand und Spenden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Geschäftsjahresende, durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, durch Tod, durch das Erlöschen des Vereins oder durch Ausschluss.

(4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Beschluss kann vor der Mitgliederversammlung schriftlich Widerspruch eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Einmal pro Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder den Vorstand. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, führen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der eine Nachwahl stattfindet.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Als Vorsitzende und Kassierer des Vereins können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit / Abstimmungen

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 10 Geschäftsordnung

(1) Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weitergehende Einzelheiten regelt.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in und eine/n stellvertretende/n Kassenprüfer/in. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit/Entwicklungshilfe. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. Januar 2018 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.